„Auslegungshilfe zu 3. Corona-Bekämpfungsverordnung“
Rheinland-Pfalz vom 23. März 2020
Bei der folgenden Auflistung ist berücksichtigt, dass Dienstleister, Handwerker und Werkstätten generell weiter ihrer Tätigkeit nachgehen können. In der nachfolgenden Auflistung wird auf weitere bekanntgewordene Zweifelsfälle eingegangen. Sie dient als ergänzende Auslegungshilfe für die Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO). Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht gestattet ist, verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil überwiegt; diese Stellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen.