Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Dommershausen hat am 01. Januar 2022 nachfolgende Richtlinie beschlossen:
§1 Zweck der Förderung
Die Ortsgemeinde Dommershausen hat sich zum Ziel gesetzt, den Energieverbrauch in der Ortsgemeinde zu senken. Dieses Ziel dient dazu, wertvolle Ressourcen zu schonen und die Umwelt von klimaschädlichen Emissionen zu entlasten. Der Bürger soll bei der Umsetzung dieses Ziels von der Ortsgemeinde aktiv unterstützt werden. Um die Energiesparrichtlinie auch finanziell umzusetzen, sollen Teile der Pachteinnahmen der Windenergieanlagen auf gemeindeeigenen Flächen verwendet werden.
Die Ortsgemeinde Dommershausen fördert die in § 2 genannten energetischen Maßnahmen an Gebäuden und in Wohnungen in der Ortsgemeinde.
§2 Förderumfang
Gefördert wird,
1. die Durchführung einer Energieberatung durch ein anerkanntes Institut (z.B. Verbraucher-
zentrale Rheinland-Pfalz e.V.) sowohl für Mieter als auch für Eigentümer von Wohnraum
2. die Beschaffung folgender neuer Elektrogeräte (weiße Ware):
a. Kühlschrank, Kühl-/Gefrier-Kombinationsgerät
b. Gefrierschrank oder Gefriertruhe
c. Waschmaschine
d. Wäschetrockner/Wasch-Trocken-Kombination
e. Geschirrspüler
3. die Ersatzanschaffung von hocheffizienten Heizungsumwälzpumpen der Effizienzklasse A
4. der hydraulische Abgleich der bestehenden Heizungsanlage
5. der fachgerechte Austausch von Fenstern und Haustüren nach der gültigen Energiesparverordnung (EnEF)
6. die Installation von thermischen Solaranlagen für die Brauchwasserbereitung und/oder zur Heizungsunterstützung
7. die Installation eines Holzvergaser-, Hackschnitzel- und Pellet-Heizkessels als Zentralheizung, Wärmepumpe / Wärmetauscher
8. Die Neuinstallationen von Photovoltaikanlagen auf Dächern / Wände zum Zwecke des Eigenverbrauchs und der Netzeinspeisung.
9. Die Installation von Speichersystemen für selbst erzeugten Strom zum überwiegenden Zweck des Eigenverbrauchs.
10. Die Neuanschaffung einer Mini-Photovoltaik-Anlage. (sog. Balkonkraftwerke) 11. Die Neuanschaffung eines Elektro-Handrasenmähers / Rasenroboter.
§3 Antragsberechtigung
(1) Antragsberechtigt für die Förderung nach § 2 Abs.1 Nr. 1, 2, 10 und 11 sind alle natürlichen und juristischen Personen, die seit mindestens einem Jahr entweder Eigentümer oder Mieter eines Wohngebäudes oder einer Wohnung auf dem Gebiet der Ortsgemeinde Dommershausen sind.
(2) Antragsberechtigt für die Förderung nach § 2, Abs. 1 Nr. 3 bis 9 sind alle natürlichen und juristischen Personen, die Eigentümer eines Wohngebäudes oder einer Wohnung auf dem Gebiet der Ortsgemeinde Dommershausen sind.
(3) Der Antragsberechtigte muss seinen Hauptwohnsitz in der Ortsgemeinde Dommershausen haben.
(4) Mehrere Miteigentümer/Wohnungsinhaber gelten als ein Antragsteller.
§4 Fördervoraussetzungen
(1) Förderfähig sind nur Maßnahmen, die an oder in einem in der Ortsgemeinde Dommershausen gelegenen Gebäude durchgeführt werden.
(2) Alle erforderlichen Nachweise müssen vom Antragsteller erbracht werden.
(3) Die Maßnahmen und Anschaffungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 9 sind nur förderfähig, wenn der Antragsteller an einer Energieberatung durch ein anerkanntes Institut, z.B. Energieberatung der Verbraucherzentrale, teilgenommen hat.
(4) Die Anschaffung von Elektrogeräten nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ist nur förderfähig, wenn das jeweilige Gerät die zum Zeitpunkt des Kaufs höchste Energieeffizienzklasse hat.
Je Haushalt wird die Anschaffung einer Elektrogeräteart einmal gefördert. Das bedeutet, je Haushalt kann ein Kühlschrank, ein Gefrierschrank/oder eine -truhe, eine Waschmaschine usw. gefördert werden. Das Elektrogerät muss auf dem Gebiet der Ortsgemeinde Dommershausen genutzt werden.
(5) Förderfähig sind nur Maßnahmen/Anschaffungen, mit deren Durchführung nach Inkrafttreten der Richtlinie begonnen wird.
(6) Eine nochmalige Förderung kann frühestens nach einer Sperrfrist von 5 Jahren (§ 2 Abs.1 Nr. 1, 2, 10 und 11) sowie 10 Jahren (§ 2, Abs. 1 Nr. 3 bis 9) beantragen.
§5 Förderung
(1) Der Eigenanteil je Energieberatung vor Ort von 30 € für Mieter von Wohnhäusern und Hauseigentümern wird von der Ortsgemeinde übernommen.
(2) Die Anschaffung eines energiesparenden Elektrogeräts nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 sowie der Austausch der Heizungsumwälzpumpe nach Nr. 3 wird mit einmalig 100 € je Geräteart und Haushalt gefördert. Anlage 2 enthält eine Übersicht der förderfähigen Elektrogeräte.
(3) Der hydraulische Abgleich einer bestehenden Heizungsanlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 wird einmalig mit bis zu 250 € je Wohnhaus gefördert,
(4) Für den Austausch von Fenstern und Haustüren nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 wird eine Förderung von 250 € je Fenster und 500 € je Haustür, höchstens 30% der Anschaffungskosten, gewährt. Die Förderung beträgt maximal insgesamt 2.500 €.
(5) Die Installation von Heizungsanlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 wird einmalig mit 2.500 € gefördert, höchstens mit 30% der Anschaffungskosten.
(6) Die Neuinstallation einer Photovoltaikanlage nach § 2, Nr. 8 wird einmalig mit 150 € je kWp Leistung dieser Anlage gefördert. Die Förderung ist auf 1.500 € je Anlage begrenzt, höchstens jedoch mit 20% der Gesamtkosten.
(7) Die Neuanschaffung eines Speichersystems nach § 2, Nr. 9 wird einmalig mit 1.500 €, höchstens jedoch mit 20% der Anschaffungskosten, gefördert.
(8) Die Neuanschaffung einer Mini-Photovoltaik-Anlage (sog. „Balkonkraftwerke“) nach § 2, Nr. 10 wird einmalig mit maximal 300 €, höchstens mit 30% der Anschaffungskosten gefördert.
(9) Die Neuanschaffung eines Elektro-Handrasenmähers nach § 2, Nr. 11 wird einmalig mit maximal 300 €, höchstens mit 30% der Anschaffungskosten gefördert.
(10) Die Gesamtförderung je Haushalt beträgt maximal 5.000 €.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer finanziellen Zuwendung besteht grundsätzlich nicht. Die Ortsgemeinde entscheidet im Einzelfall über die Gewährung der Fördermittel.
§6 Antragstellung und Verfahren
(1) Der Antrag auf Förderung ist gemäß Anlage 1 – Antragsvordruck- beim Ortsbürgermeister zu stellen.
(2) Dem Antrag beizufügen sind
a) bei geplanten Vorhaben das Angebot des beauftragten Unternehmens,
b) bei abgeschlossenen Vorhaben eine Rechnungskopie sowie erforderliche Nachweise
(z.B. der Effizienzklasse).
(3) Sofern mehrere förderfähige Anträge in einem Haushaltsjahr gestellt werden und die Förderhöhe die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel übersteigt, ist für die Bewilligung der Eingang der vollständigen Antragsunterlagen (Antragsvordruck sowie notwendige Unterlagen nach Abs. 2) maßgeblich.
(4) Über die Bewilligung der Anträge nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, sowie 10 und 11 entscheidet der Ortsbürgermeister im Einvernehmen mit den Beigeordneten.
(5) Über die Bewilligung der Anträge nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 entscheidet der Gemeinderat.
§7 Schlussbestimmungen
(1) Die Fördermittel werden unter dem Vorbehalt gewährt, dass im Rahmen der Haushaltsplanung entsprechende Mittel zur Verfügung gestellt werden. Die Förderung kann jederzeit widerrufen werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Auszahlung der Förderung.
(2) Eine bewilligte Förderung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Maßnahme nicht entsprechend den Anforderungen ausgeführt worden ist oder der Zuschuss aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Angaben gewährt wurde. Bei einer Förderungsbewilligung aufgrund unrichtiger Angaben werden die Antragsteller außerdem zur Erstattung anfallender Kosten und Zinsen herangezogen.
(3) Erstattungsfähige Umsatzsteuer zählt nicht zu den Anschaffungskosten.
(4) Der Ortsgemeinderat kann in begründeten Einzelfällen von dieser Richtlinie abweichen.
(5) Die Richtlinie tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(6) Die Laufzeit der Richtlinie ist zunächst bis zum 31.12.2024 begrenzt. Eine Verlängerung durch Beschlussfassung des Gemeinderates ist möglich.
Dommershausen, 01. Januar 2022
Dietmar Emmerich
Ortsbürgermeister